Satzung der Bürgerstiftung Paderborn
Präambel
Die Bürgerstiftung Paderborn will erreichen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsunternehmen der Stadt Paderborn mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, durch Zustiftungen, Vermächtnisse und Spenden die Paderborner Bürgerstiftung zu unterstützen.
Nach ihrem Selbstverständnis tritt die Bürgerstiftung Paderborn weder in Konkurrenz zu Staat und Kommune, noch strebt sie an, Aufgaben aus dem Bereich der staatlichen und kommunalen Verantwortung zu übernehmen. Sie möchte das städtische Angebot ergänzen und modellhafte Initiativen auf den Weg bringen. In diesem Sinne fördert sie vorrangig gemeinnützige und mildtätige Institutionen und Vorhaben Dritter in der Stadt, sie kann aber auch eigene Projekte aus- oder durchführen.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Paderborn“,
sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Paderborn.
§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung (§§ 51 ff).
Gemeinnützige Zwecke werden in den Bereichen
Jugend- und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen (Bereich Soziales), Sport, Kultur in der Stadt Paderborn im Interesse der hier lebenden Menschen verfolgt.
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen gemeinnützigen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO). Dazu zählen im Bereich Jugend- und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen (Soziales) die Einrichtungen und Verbände, die sich in der Stadt Paderborn der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe, der Betreuung Behinderter und sozial Benachteiligter widmen,
im Bereich des Sports die Vereine und Verbände, die sich vor allem dem Jugendsport widmen sowie Sport für bestimmte Zielgruppen und Sport-veranstaltungen, im Bereich der Kultur Vereine und Verbände auf den Feldern Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst, bestehende Einrichtungen wie Theater, Museen, insbesondere auch bei Förderangeboten für junge Künstler und kulturelle Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung.
In besonderer Weise wird die Stiftung dabei modellhafte Vorhaben in der Stadt Paderborn unterstützen.
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck vor allem durch die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, welche die vorgenannten Zwecke fördern.
Daneben kann die Stiftung die in Abs. 2 genannten Zwecke auch selbst verwirklichen, insbesondere durch Vergabe von Stipendien, Preisverleihung, Durchführung von Kunstausstellungen und Vortragsveranstaltungen.
Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Paderborn gehören.
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Stiftung kann, soweit deren Zwecke mit denen unter § 2 Abs. 2 und 3 vereinbar sind, die Treuhänderschaft für unselbstständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen übernehmen.
§ 3
Vermögen der Stiftung
Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft bestimmten Betrag in Höhe von 2.600.000,00 Euro.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu, nur der Ertrag kann zur Zweckverwirklichung verwendet werden. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür bestimmt. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt diese Regel ohne spezielle Bestimmung. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
Zugestiftete Sachwerte können vom Stiftungsvorstand zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
Zustiftungen können einem bestimmten Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 2 zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 100.000 Euro ferner mit dem Namen der Zustifterin oder des Zustifters verbunden werden, sofern diese/ dieser das wünscht.
Bei Zustiftungen von 250.000 Euro und mehr kann der Zustifter ein konkretes Projekt für die Verwendung der Erträge aus dieser Zustiftung benennen. Das zu benennende Projekt muss den Satzungszwecken gemäß § 2 entsprechen.
In den Fällen der Absätze (4) und (5) richtet die Stiftung projektbezogene Stiftungsfonds im Sinne des § 2 Abs. 2 ein, aus deren Erträgen dauerhaft bestimmte Förderprojekte und Fördermaßnahmen der Stiftung finanziert werden.
Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen.
§ 4
Erfüllung der Stiftungsaufgaben
Die Erträge des Stiftungsvermögens und der Zustiftungen sowie die Spenden sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen zur Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung einer Rücklage zuführen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Organe der Stiftung
Organe sind
der Stiftungsvorstand
das Kuratorium
der Stifterkreis (Stifterversammlung)
eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und Kuratorium ist nicht zulässig.
§ 6
Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Personen, höchstens aber fünf Personen.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden durch das Kuratorium gewählt und abberufen. Die Amtszeit beträgt jeweils vier Jahre. Eine Wiederwahl durch das Kuratorium ist möglich. Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt, wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich tätig. Auslagenersatz wird in angemessener Höhe gewährt.
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Der oder die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie haben die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstands
Dem Stiftungsvorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung; er hat für die dauernde nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.
Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens,
die Beschlussfassung über die Mittelverwendung der Zuwen-dungen, der Stiftungserträge sowie der sonstigen Einnahmen,
Aufstellung des Wirtschaftsplans.
Aufgabe des Stiftungsvorstandes ist es auch, Zustifter und Spender für die Bürgerstiftung zu gewinnen, potenzielle Stifter und Zustifter zu beraten und zu betreuen.
Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands - im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter - und ein weiteres Vorstands-mitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Soweit der Vorstand einen Geschäftsführer bestellt hat, erlässt er bei Bedarf eine Geschäftsanweisung für den bzw. die Geschäftsführer.
Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung der Aufgaben der nach § 3 Abs. 6 eingerichteten Fonds bzw. Sonderprojekte betrauen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. Im Rahmen dieser Aufgabe kann er zu seiner Entlastung sachkundige Kuratoriumsmitglieder hinzuziehen.
§ 8
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstands
Die Sitzungen des Stiftungsvorstands werden – mindestens viermal jährlich – durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstands, mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Stiftungsvorstand ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes es verlangen.
Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung gibt die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.
Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erteilen.
Über das Ergebnis der Sitzungen wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9
Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus 15 stimmberechtigten und weiteren fünf beratenden Mitgliedern. Die Zusammensetzung des ersten Kuratoriums wird festgelegt, sobald die zuständige Aufsichtsbehörde ihre Anerkennung zur Errichtung der Stiftung erteilt hat. Demnach wird das erste Kuratorium vom Rat der Stadt gewählt. Diesem sollen der Bürgermeister der Stadt Paderborn sowie weitere sieben Mitglieder des Rates der Stadt Paderborn angehören. Der Vorsitzende des Stifterkreises nimmt ebenfalls beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium tritt nach seiner Wahl baldmöglichst zusammen und wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter. Als Mitglied des Kuratoriums kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Nach der ersten Amtszeit werden die Mitglieder des Kuratoriums jeweils für die Dauer von vier Jahren vom Stifterkreis sowie vom Rat der Stadt Paderborn anteilig gewählt.
Von den zu wählenden Mitgliedern wählt der Stifterkreis den Anteil der Kuratoriumsmitglieder, der dem Anteil der Zustiftungen der im Stifterkreis vertretenen Personen in Relation zu dem im Stiftungsgeschäft festgelegten Vermögen entspricht. Diese Regelung gilt auch für die Wahl der beratenden Mitglieder des Kuratoriums. Soweit sich dabei keine glatte Quote an zu wählenden Mitgliedern ergibt, wird diese Zahl auf volle durch den Stifterkreis zu wählende Personen aufgerundet. Die weiteren Kuratoriumsmitglieder bestimmt der Rat der Stadt Paderborn. Mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums einschließlich des Bürgermeisters der Stadt sind vom Rat der Stadt Paderborn zu bestimmen.
Weitere Zustiftungen der Stadt Paderborn oder ihrer Einrichtungen werden dem im Stiftungsgeschäft festgelegten Vermögen zugerechnet.
Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen Personen gewählt werden, die im Sinne des Stiftungszweckes auf den vom Stiftungszweck umrissenen Feldern besondere Sach- und Fachkunde aufweisen und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens gelten können.
Das Kuratorium wählt den Vorstand der Stiftung. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten und geheim durchzuführenden Wahlgängen gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus dem Amt, so erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Diese wird entweder durch den Stifterkreis oder den Rat der Stadt Paderborn vorgenommen, in Abhängigkeit davon, welches Gremium das ausscheidende Mitglied in das Kuratorium gewählt hat.
Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten. Es kann Vorschläge zu den Förderschwerpunkten der Stiftung und der Verwendung ihrer Mittel machen.
Der Beschlussfassung des Kuratoriums unterliegen:
die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres,
die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
die Richtlinien zur Mittelverwendung,
die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands.
die Bestellung der Abschlussprüfer.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich geladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter jeweils der/ die Vorsitzende anwesend ist. Jede Beschlussvorlage gilt im Kuratorium als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, ihr zustimmt. Kommt eine Stimmengleichheit zustande, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss die 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums dem Antrag zustimmen.
Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/ der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums zuzuleiten sind.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Anspruch auf Auslagenersatz besteht in angemessener Höhe.
§ 10
Stifterkreis
Der Stifterkreis besteht aus den Zustiftern nach Maßgabe der Buchstaben a) bis c). Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Im einzelnen gilt dabei Folgendes:
a) Zustifter, die dem Stiftungsvermögen mindestens 5.000,- EUR zugewandt haben, gehören dem Stifterkreis für fünf Jahre an. Bei Zustiftungen in Höhe von mindestens 5.000 Euro aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterkreis für vier Jahre angehören soll.
b) Zustifter, die dem Stiftungsvermögen mindestens 50.000,- EUR zugewandt haben, gehören dem Stifterkreis für zehn Jahre an. Bei Zustiftungen in Höhe von mindestens 50.000 Euro aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterkreis für fünf Jahre angehören soll.
c) Zustifter, die dem Stiftungsvermögen 250.000,- EUR zugewandt haben, gehören dem Stifterkreis auf Lebenszeit an. Bei Zustiftungen in Höhe von 250.000,- EUR aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterkreis auf Lebenszeit angehören soll.
d) In den Fällen a) Satz 1 und b) Satz 1 ist für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Stifterkreis eine Zustiftung in Höhe von 2.000 EUR erforderlich.
Der Stifterkreis wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von zwei Jahren einen Vorsitzenden, der gleichzeitig beratendes Mitglied im Kuratorium ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Stifterkreis ist regelmäßig über die Stiftungsaktivitäten zu informieren. Hierzu wird er mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Er ist ferner dann einzuberufen, wenn 20 % der Stifter und Zustifter, mindestens aber zehn Personen dieses gegenüber dem Vorsitzenden beantragen. Der Stifterkreis ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Zustifter beschlussfähig. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands nehmen an den Sitzungen teil. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Sitzungsversammlung aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften anzufertigen, die von der/ dem Protokollführer/in und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
§ 11
Wirtschaftsführung, Geschäftsjahr, Jahresabschluss
Die Stiftungsmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Sie sind getrennt von anderem Vermögen zu halten. Stiftungsgelder sind sicher und ertragbringend anzulegen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Erstgeschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem die Stiftung rechtswirksam wird.
Der Stiftungsvorstand hat nach Beendigung des Rechnungsjahres den Jahresabschluss nach den Grundsätzen des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs aufzustellen.
Der aufgestellte Jahresabschluss kann durch einen Abschlussprüfer geprüft werden.
Der Rat der Stadt Paderborn kann das Rechnungsprüfungsamt beauftragen, dem Rechnungsprüfungsausschuss eine Prüfung der Wirtschaftsführung/ und oder eine Auswertung des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers vorzulegen.
§ 12
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch den Stiftungsvorstand und das Kuratorium beschlossen werden. Beide Gremien müssen einer Satzungsänderung mit jeweils einfacher Mehrheit zustimmen. Soweit der Stiftungszweck oder Grundzüge der Organisation der Stiftung berührt sind, müssen jeweils 80 % der stimmberechtigten Mitglieder beider Organe dieser Änderung zustimmen.
§ 13
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde und des Finanzamtes
Die Bezirksregierung Detmold als Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unauf-gefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Darüber hinaus ist sie über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane zu informieren.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungs-pflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 14
Auflösung und Aufhebung
Über eine Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums und zwar jeweils mit einer Mehrheit von mindestens 80 Prozent der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Stadt Paderborn, die es unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennung in Kraft.
